Vereinbarung zwischen der
Stadt Leipzig und der
Gemeinde Lützschena-Stahmeln über die
Eingliederung der Gemeinde in die Stadt Leipzig

Stand: 9. Juli 1998

 



Auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 21.04.1993 und vorbehaltlich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde schließen die Stadt Leipzig vertreten durch ihren Oberbürgermeister Wolfgang Tiefensee und die Gemeinde Lützschena-Stahmeln, vertreten durch ihren Bürgermeister Detlef Bäsler folgende Vereinbarung:

Präambel zum Eingemeindungsvertrag

Aufgrund des Gesetzentwurfes der Staatsregierung vom 30.01.1997 und im Ergebnis der durchgeführten Anhörung des Innenausschusses des Landtages ist davon auszugehen, daß der Meinungsbildungsprozeß, welcher sich derzeit im Landtag vollzieht, in seine abschließende Phase eintritt.

Auf Grundlage dieses Kenntnisstandes sieht sich die Gemeinde Lützschena-Stahmeln veranlaßt, die von der Staatsregierung und dem Landtag angebotene Freiwilligkeitsphase zu nutzen und mit der Stadt Leipzig nachfolgende Vereinbarung abzuschließen. Die Eingemeindungsvereinbarung hat den Zweck, einer gesetzlich angeordneten Zwangseingemeindung vorzubeugen und den noch gegebenen Vereinbarungsspielraum zum beiderseitigen Nutzen auszuschöpfen.

Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln ist der Auffassung, daß sie keine Fehlentwicklungen oder eine wirtschaftliche Situation der Gemeinde zu verantworten hat, die eine gesetzliche Eingemeindung rechtfertigen würde - wie es dem Ansinnen der Staatsregierung entspricht.

Die bisher durchgeführte umsichtige Siedlungspolitik läßt eine langfristig gesicherte Entwicklung der Gemeinde Lützschena-Stahmeln als Wohnstandort deutlich erkennen. Somit kann auch davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftliche Leistungskraft, die sich in den in Anlage 1 genannten Zahlen ausdrückt, weiter festigt.

Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt 3455 Einwohner.

Das Haushaltvolumen im Jahr 1998 beträgt insgesamt 10,5 MioDM. Davon entfallen 5,1 MioDM auf den Verwaltungshaushalt und 5,4 MioDM auf den Vermögenshaushalt.

Die Einnahmen im Jahr 1998 aus Grundsteuer, Gewerbesteuer, anteilige Einkommens- und Umsatzsteuer werden 3,5 MioDM betragen.

Die Pro Kopf Verschuldung beträgt derzeit 615 DM pro Einwohner.

Die Gemeinde unterhält 1 Mittelschule und 2 Grundschulen.

Zur langfristigen Sicherung der Leistungskraft der Verwaltung wurden Verwaltungsfachangestellte ausgebildet und eine komplette Vernetzung mit Computertechnik im Rahmen einer Innenhauslösung der Verwaltung aufgebaut, die langfristig die Funktion einer Verwaltungsstelle garantiert.

§ 1 Eingliederung

(1) Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln wird mit den bestehenden Gebietsgrenzen (siehe Anlage 1) in die Stadt Leipzig eingegliedert.

(2) Die Ortsteile der bisherigen Gemeinde bilden fortan Ortsteile der Stadt Leipzig mit ihren jeweiligen Namen und dem Zusatz - Stadt Leipzig. Sie bilden zusammen eine gemeinsame Ortschaft.

(3) Die zukünftigen Ortsteile führen das Wappen (Anlage 2) und die Flagge (Anlage 3) der Gemeinde Lützschena-Stahmeln fort. § 6 Abs. 1 SächsGemO bleibt hiervon unberührt.

(4) Das archivpflichtige und archivwürdige Schriftgut der Gemeinde Lützschena-Stahmeln wird als eigene Abteilung des Archivs der Stadt geführt.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Die Stadt Leipzig tritt mit dem Tag der Eingliederung als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln ein, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die eingegangenen, noch nicht vollständig erfüllten Verträge sowie die Rechtspositionen aufgrund Mitgliedschaft der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln in Verbänden, Vereinen und Vereinigungen sind in Anlage 4 aufgeführt.

(3) Wo von Seiten des Rechtsnachfolgers kein Interesse an der Fortsetzung einer Mitgliedschaft besteht, seitens der ehemaligen Gemeinde Lützschena-Stahmeln aber ein solches Interesse angemeldet wird, wird der künftigen Ortschaft gestattet, diese Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und in deren Sinn wirksam zu werden. Dies betrifft den BUND und den Zweckverband Flußauenlandschaft. Die nötigen finanziellen Mittel sind dazu bereitzustellen. Die Vertretung der Stadt Leipzig im BUND und im Zweckverband Flußauenlandschaft erfolgt, soweit gesetzlich und satzungsmäßig möglich, durch Delegation auf den jeweiligen Ortsvorsteher. Ist eine Delegation der Vertretung nicht möglich, so ist der Ortsvorsteher beratend hinzuzuziehen.

§ 3 Wahrung der Eigenart

(1) Der Ortscharakter, insbesondere das gewachsene Ortsbild, das örtliche Brauchtum sowie das kulturelle Leben der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bleiben weiterhin erhalten und werden sich auch künftig frei entfalten können. Dies gilt insbesondere auch für die geltenden denkmalschutzrechtlichen Festlegungen.

(2) Die im ehemaligen Gemeindegebiet stattfindenden Veranstaltungen zur Heimat- und Brauchtumspflege werden weiter durchgeführt. Hierbei handelt es sich z. B. um Veranstaltungen folgender Art: Heimatfeste, Sonnenwendfeiern, Parkfeste, Weihnachtsfeiern, Kinderfeste, Ausstellungen und Leistungsschauen von Vereinen. Die Stadt wird diese Veranstaltungen ideell und finanziell unterstützen, so daß ihr Fortbestand gewährleistet ist.

(3) Die Partnerschaft mit der Gemeinde Hurlach, Landkreis Landsberg in Bayern bleibt für die Ortschaft Lützschena-Stahmeln erhalten.

(4) Der AUENKURIER der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bleibt als monatliches Informationsblatt erhalten. Die hierzu den notwendigen finanziellen Mittel und das erforderliche Personal werden von der Stadt Leipzig bereitgestellt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner

(1) Die Bürger und Einwohner der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln werden mit dieser Eingliederung gleichberechtigte Bürger und Einwohner der Stadt. Ihre Pflichten und Rechte sind die gleichen, wie die der Bürger und Einwohner der Stadt Leipzig, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für die Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens oder Aufenthaltes im Gebiet einer Gemeinde oder eines Land- oder Stadtkreises maßgebend ist, wird Einwohnern der eingegliederten Gemeinde die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung ununterbrochene Wohndauer in der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln und im Landkreis Leipziger Land angerechnet.

(3) Bei der Bildung von Wahlkreisen werden die Ortsteile Lützschena und Stahmeln als Ganzes behandelt.

(4) Die erforderlichen Formalitäten für die Einwohner und Bürger des ehemaligen Gemeindegebietes, die mit der Eingemeindung verbunden sind, werden im gesetzlichen Umfang gebührenfrei und ohne Kosten erledigt.

§ 5 Politische Vertretung

(1) Gemäß § 26 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig wird für die bisherige Gemeinde die Ortschaftsverfassung (§§ 65 ft. SächsGemO) bis 2014 mit Option auf Verlängerung eingeführt.

(2) Der Ortschaftsrat nennt sich Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln. Zu den wichtigen Angelegenheiten gemäß § 67 Abs. 4 SächsGemO gehören die Bauleitplanung und kommunale Investitionen im Gebiet der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln, soweit dies die Aufstellung, die Fortführung und Veränderung betrifft sowie Straßenumbenennungen. Zu diesen Angelegenheiten bedarf es der Anhörung des Ortschaftsrates.

(3) Die Gemeinderäte der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln sind die Ortschaftsräte (§ 66 SächsGemO). Scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, so ist nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO die Vorschrift über das Ausscheiden, Nachrücken und die Ergänzungswahl der Gemeinderäte nach § 34 SächsGemO anzuwenden.

(4) Da zunächst eine Ortschaft mit eigener örtlicher Verwaltung eingerichtet wird, wird im Sinne von § 9 Abs. 6, Satz 2 SächsGemO dem bisherigen Bürgermeister oder seinem Stellvertreter bis zum Ablauf seiner Amtsperiode das Amt des Ortsvorstehers übertragen.

Im Anschluß kann der Ortschaftsrat den bisherigen Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode erneut als stimmberechtigten Ortsvorsteher wiederwählen.

Es wird vereinbart, daß der bisherige, hauptamtliche Bürgermeister gem. § 9 Abs. 6 Satz 3 SächsGemO unter Fortsetzung seiner bisherigen Bezüge hauptamtlicher Beamter auf Zeit bis zum Ablauf seiner Wahlperiode ist.

(5) Der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortschaftsrates werden entsprechend der Entschädigungssatzung der Stadt Leipzig entschädigt.

(6) Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Stadtrates einzuladen und kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Er hat jeweils beratende Stimme. Er ist zu allen die ehemalige Gemeinde Lützschena-Stahmeln betreffenden Verhandlungsgegenständen zu hören.

(7) Der Lützschena-Stahmelner Gemeinderat wählt eine Person, die zum Zeitpunkt der freiwilligen Eingliederung bis zum Ablauf der Wahlperiode in den Stadtrat der Stadt Leipzig übertritt. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.

Wählbar sind, unter Beachtung des § 32 SächsGemO, die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister. § 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend. Für die gewählte Person sind zwei Ersatzpersonen zu bestimmen und deren Reihenfolge festzulegen.

§ 6 Übernahme der Bediensteten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden die bei der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln beschäftigten Beamten und Bediensteten (Anlage 5) mit allen Rechten und Anwartschaften aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis tarifgerecht unbefristet in den Dienst der Stadt übernommen. Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsträger gelten die §§ 128-132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften übergeleitet. Die im Dienst der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, als ob sie bei der Stadt Leipzig verbracht worden wären. Den Beschäftigten wird bei gleicher Eignung und gleicher Leistung der gleiche Aufstieg gewährt. Der hauptamtliche Bürgermeister wird mit Ablauf seiner Amtszeit als leitender Angestellter in den Dienst der Stadt Leipzig übernommen. § 162 des Sächsischen Beamtengesetzes wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

(2) Bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung wird die bisherige Gemeinde Lützschena-Stahmeln keine Veränderungen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der in der Anlage 5 aufgeführten Beschäftigten vornehmen, soweit dies nicht rechtlich zwingend oder unabweisbar geboten ist. Dies gilt auch für Neueinstellungen.

§ 7 Ortsrecht

(1) Im Gebiet der künftigen Ortschaft Lützschena-Stahmeln gilt das in Anlage 6 aufgeführte Ortsrecht bis zum 31.12.2000 fort. Anschließend gilt dieses solange fort, bis es durch neues Ortsrecht der Stadt Leipzig ersetzt ist oder aus anderen Gründen außer Kraft getreten ist. Bei der Anpassung werden erlassene Satzungen der Gemeinde Lützschena-Stahmeln berücksichtigt und der Ortschaftsrat angehört.

Die Hauptsatzung, die Bekanntmachungssatzung, die Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Leipzig treten mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft.

(2) Der genehmigte Flächennutzungsplan gem. § 6 BauGB einschließlich Landschaftsplan und Verkehrskonzept und die rechtskräftige Bauleitplanung (einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplänen) der Gemeinde werden übernommen (Anlage 7), die z. Z. im Verfahren befindlichen Bebauungspläne werden von der Stadt unmittelbar nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung verfahrensmäßig zum Abschluß gebracht (Anlage 8). Bei Veränderungen ist der Ortschaftsrat anzuhören.

(3) Mit Planungsleistungen im Gebiet der Ortschaft Lützschena-Stahmeln kann der Ortschaftsrat die Stadtverwaltung beauftragen. Die Planungsleistungen beziehen sich insbesondere auf Ideenvorgaben für Planungen und Planänderungen. Die Planungsleistungen sind innerhalb angemessener Frist auszuführen. Meinungsverschiedenheiten über Planungsaufträge werden in die Dienstberatung des Oberbürgermeisters eingebracht. Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters und des Stadtrates sowie die sonstigen Rechte des Ortschaftsrates bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Gemeindeabgaben

(1) Die Hebesätze der Grundsteuern A und B bleiben in der Ortschaft Lützschena-Stahmeln für 7 Jahre auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Eingliederung. Danach werden sie an das Niveau der Stadt Leipzig angeglichen.

(2) Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt in der Ortschaft Lützschena-Stahmeln für 7 Jahre auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Eingliederung. Danach wird er an das Niveau der Stadt Leipzig angepaßt.

(3) Straßenausbaubeiträge werden nicht rückwirkend erhoben. Dies gilt auch für Straßenbaumaßnahmen, die im Jahr 1998 begonnen wurden.

(4) Der vom Gemeinderat mit Beschluß-Nr. 59/06/97 festgestellte Ausbauzustand der Straßen im Gemeindegebiet wird anerkannt (Anlage 9).

(5) Die zum Zeitpunkt der Eingliederung gültige Hundesteuer wird auf 7 Jahre festgeschrieben. Die Stadt Leipzig wird ihre Hundesteuersatzung entsprechend ändern.

§ 9 Bürgernahe Arbeit

(1) Die Stadt unterhält für ein halbes Jahr nach der Eingliederung eine Verwaltungsaußenstelle im Gebäude des Gemeindeamtes Lützschena-Stahmeln. Danach steht das Rathaus Wahren als Verwaltungsaußenstelle zur Verfügung.

(2) Die örtliche Verwaltung umfaßt für das halbe Jahr folgende Zuständigkeiten: Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Bauamt, Gewerbeamt, Bauhof im ehemaligen Gemeindegebiet. Die Öffnungszeiten werden mit dem Ortschaftsrat abgestimmt. Vor Schließung der Verwaltungsaußenstelle in der Ortschaft Lützschena-Stahmeln wird geprüft, ob auch noch anschließend Dienstleistungen der Servicestelle des Rathauses Wahren im bisherigen Gemeindeamt angeboten werden. Bei der Prüfung gemäß Satz 3 hat der Ortschaftsrat ein Beratungsrecht. Der Bauhof mit seinem Aufgabengebiet wird nach Ablauf des halben Jahres organisatorisch dem Rathaus Wahren zugeordnet.

(3) Dem Ortschaftsrat wird der Sitzungssaal des Bürgerhauses zur Verfügung gestellt. Dem Ortsvorsteher sowie den Fraktionen werden kostenfrei Arbeitsräume im ehemaligen Gemeindeamt Lützschena-Stahmeln zur Verfügung gestellt. Der Ortschaftsrat erarbeitet in Abstimmung mit der Stadtverwaltung eine Nutzungskonzeption für das Gemeindeamt. Dabei sind gemeinnützige Vereine, solche der Ortschaft Lützschena-Stahmeln vorrangig, zu berücksichtigen.

§ 10 Vereinsleben

(1) Zur Förderung des örtlichen Brauchtums und des Vereinslebens, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Vereine und Einrichtungen, werden der Ortschaft Lützschena-Stahmeln mindestens DM 36.000,- je Jahr zur Verfügung gestellt. Die Aufschlüsselung und Mittelverteilung beschließt der Ortschaftsrat.

(2) Unterstützungsleistungen für den Jugendclub, den Computerclub, die Sozialstation der Arbeitswohlfahrt, das Christliche Jugenddorf, den Sportverein SV Sternburg e.V. und den Sportverein SV Stahmeln werden nach den Förderrichtlinien der Stadt Leipzig durch diese gewährt. Eine Doppelförderung für einen identischen Zweck bleibt jedoch ausgeschlossen. Der Ortschaftsrat hat ein Beratungsrecht.

§ 11 Kommunale Wohnungen

(1) Für die kommunalen Wohnungen im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lützschena-Stahmeln besteht ein Vorschlagsrecht für die Belegungskriterien durch den Ortschaftsrat. Sie werden vorrangig von Einwohnern der Ortschaft Lützschena-Stahmeln genutzt. Der Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bleibt als wirtschaftlich selbständiges Unternehmen bestehen. Sollte sich eine wirtschaftlich tragbare Lösung zur Bildung einer Wohnungsgenossenschaft oder zur Angliederung an eine andere Gesellschaft ergeben, gehen die Belegungsrechte an die Stadt über. Das Vorschlagsrecht durch den Ortschaftsrat bleibt hiervon unberührt.

(2) Bei Verkäufen von kommunalen Immobilien ist der Ortschaftsrat anzuhören.

§ 12 Freiwillige Feuerwehren

(1) Die Stadt gewährleistet den Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen Lützschena und Stahmeln. Die technische Ausrüstung muß, gemäß der Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr in diesem Territorium, den Notwendigkeiten entsprechen.

(2) Die Stadt wird die Jubiläen der freiwilligen Feuerwehren Lützschena (07.10.1998) und Stahmeln gebührend unterstützen.

§ 13 Kindertagesstätten und Schulen, Jugendklub, Seniorenklub, Bibliothek

(1) Der Bestand der Kindertagesstätten wird dem privaten Träger zugesichert, solange die Nachfrage eine wirtschaftliche Betreibung zuläßt. Schließungen bedürfen der Anhörung des Ortschaftsrates.

(2) Der Fortbestand der Grundschulen und der Mittelschule mit allen Klassenstufen wird garantiert, solange die geforderten Jahrgangsstärken vorhanden sind. Die Schulbezirke werden nach Anhörung des Ortschaftsrates festgelegt. Schließungen bedürfen ebenso der Anhörung des Ortschaftsrates. Der künftige Status der Mittelschule, die zur Zeit eine Außenstelle der Mittelschule der Stadt Schkeuditz ist, ist in Abstimmung zwischen den Städten und mit den Staatlichen Schulämtern zu klären.

(3) Die Stadt wird den Jugendklub, Computerklub und den Seniorenklub weiter erhalten und gemäß § 10 Abs. 2 finanziell unterstützen.

(4) Der Fortbestand der Gemeindebibliothek im Objekt Elsterberg 7 der Ortschaft Lützschena-Stahmeln wird zugesichert. Die Veränderung der Öffnungszeiten bedarf der Abstimmung mit dem Ortschaftsrat.

(5) Die notwendigen finanziellen Mittel für die Instandhaltung der in § 13 (1) bis (4) genannten Einrichtungen werden durch die Stadt zur Verfügung gestellt (siehe § 17 Abs. 1 und 2).

§ 14 Freizeit- und Sportanlagen

(1) Die vorhandenen Sportstätten im Gemeindegebiet werden erhalten.

(2) Die bisherigen Freizeit- und Sportanlagen werden den ortsansässigen Vereinen zur Verfügung gestellt.

(3) Die Pachtverträge haben Bestandskraft.

§ 15 Straßenbahnanschluß

Die Stadt setzt sich für den Erhalt der Straßenbahnlinie lt. Entwurf des Nahverkehrsplanes der Stadt Leipzig und die Änderung der Tarifgrenze zum Zeitpunkt der Eingliederung ein.

§ 16 Jagdbezirk

(1) Der Jagdbezirk Lützschena-Stahmeln bleibt in seinen festgelegten Grenzen, soweit rechtlich möglich, bestehen. Einem entsprechenden Antrag auf Teilung des Jagdbezirks wird durch die Stadt Leipzig zugestimmt.

(2) Der Jagdpachtvertrag vom 30.04.1992 mit der Jagdpachtgenossenschaft ist zu übernehmen.

(3) Veränderungen bedürfen der Anhörung des Ortschaftsrates.

§ 17 Besondere Zusagen der Stadt Leipzig

(1) Die Stadt wird die in Anlage 10 aufgeführten, geplanten bzw. in Angriff genommenen Investitionsmaßnahmen unter Einbeziehung der Folgekosten der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln fortführen und fertigstellen. Dafür werden die Mittel eingesetzt, die aus den Einnahmen gemäß Anlage 11 und weiterer, bis zum Zeitpunkt der Eingliederung noch abzuschließender Verträge gemäß § 19 zu erwarten sind. Erforderlich werdende Änderungen der aufgeführten Investitionsmaßnahmen oder alternative Lösungen sind mit dem Ortschaftsrat abzustimmen. Die Prioritätensetzung bezüglich der Anlage 10 obliegt dem Ortschaftsrat in Abstimmung mit der Stadt Leipzig.

(2) Die Stadt Leipzig wird darüber hinaus die Sanierung und Erneuerung der Infrastruktur in der bisherigen Gemeinde Lützschena-Stahmeln im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und entsprechend des Bedarfes fortführen. Sie wird dies in den nächsten 10 Jahren in dem Umfang und in der Relation tätigen, wie sie dies finanziell auch in anderen Orts-/Stadtteilen der Stadt Leipzig macht (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Investitionsaufwand, der jährlich im Durchschnitt je Leipziger Bürger eingesetzt wird, wird auch in Lützschena-Stahmeln je Bürger eingesetzt. Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind hiervon ausgeschlossen. Die Prioritätensetzung im Rahmen der zur Verfügung stehende Haushaltsmittel erfolgt in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat. Ist kein Einvernehmen über die Prioritätensetzung herzustellen, entscheidet der Ortschaftsrat gemäß § 67 Abs. 1 Nr.1 bis 3 SächsGemO, wenn keine anderen gewichtigen Gründe der Stadt Leipzig dem entgegenstehen.

(3) Bei Ehrungen und Jubiläen vertritt der Ortsvorsteher die Ortschaft Lützschena-Stahmeln. Bestehende Ehrenbürgerrechte bleiben erhalten.

(4) Der Lagerplatz für kompostierfähiges Material am Gundorf-Hänicher-Weg wird weiterbetrieben.

(5) Bestehende Versicherungsverträge werden übernommen und -soweit zweckmäßig- fortgeführt.

(6) Die bestehenden Dienstverträge und Dienstleistungsverträge werden übernommen und -soweit zweckmäßig- fortgeführt.

(7) Es wird der Bestandsschutz für die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Lützschena-Stahmeln festgelegten Kleingärten (Freizeit- und Erholungsgärten) und Wochenendgrundstücke zugesichert. Der zum Zeitpunkt der Eingliederung bestehende Pachtzins wird, soweit gesetzlich zulässig, auf 7 Jahre festgesetzt.

(8) Das Bürgerhaus verbleibt im kommunalen Eigentum mit dem Zweck, den Bürgern eine Begegnungsstätte mit Bibliothek, Vereinszimmer, Seniorenzimmer, Saal für öffentliche Veranstaltungen zu bieten. Die Raumvergabe macht der Ortsvorsteher.

(9) Die Stadt wird das Schloßgelände einschließlich Park als Kulturstätte erhalten und weiterentwickeln. Entscheidungen werden mit dem Ortschaftsrat abgestimmt.

(10) Für den Erhalt des S-Bahn-Haltepunktes in der Ortslage Lützschena-Stahmeln wird sich die Stadt Leipzig einsetzen.

(11) Das örtliche Gewerbe ist bei der Vergabe von Gewerbestandorten vorrangig zu berücksichtigen.

(12) Die laufenden Projekte zur C02-Gemeinde werden fortgeführt und weiterentwickelt.

(13) Die Auwaldstation wird fortgeführt.

(14) Die gewerbliche Prostitution im ehemaligen Gemeindegebiet wird ausgeschlossen.

§ 18 Auslegung der Vereinbarung und Vertretung bei Streitigkeiten

(1) Diese Vereinbarung wird im Geiste der Gleichberechtigung und im Willen der Vertragstreue getroffen. Auftretende Fragen sind in diesem Geiste gütlich zu klären. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Vermittlungsausschuß unterbreitet.

Dieser besteht aus dem Oberbürgermeister und dem Ortsvorsteher im Wechsel als Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern des Stadtrates und des Ortschaftsrates, die von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte gewählt werden.

(2) Lassen sich Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem gütlichen Wege bereinigen, wird die eingegliederte Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung durch den Ortsvorsteher oder seinen Vertreter vertreten. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist daneben selbst berechtigt, Rechte aus der Eingemeindungsvereinbarung gegen die Stadt Leipzig durchzusetzen.

(3) Andere als in dieser Vereinbarung genannte natürliche und juristische Personen erwerben aus dieser Vereinbarung keine Ansprüche gegen die Stadt Leipzig.

§ 19 Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Eingliederung

Die Gemeinde Lützschena-Stahmeln verpflichtet sich, von der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis zum Tage der Eingliederung Gemeindeeigentum nur im Einvernehmen mit der Stadt Leipzig zu veräußern oder zu erwerben; dasselbe gilt für die Eingehung von Verpflichtungen, die sich auf die Zeit nach der Eingliederung auswirken.

§ 20 Rechtswirksamkeit der Vereinbarung

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluß der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.

§21 Inkrafttreten

(1) Die Eingemeindung tritt am 01.01.1999 in Kraft.

(2) Der in § 8 und § 17 bestimmte 7-Jahres-Zeitraum beginnt am 01.01.1999.


Anlage 10

Geplante und zur Fortführung bestimmte Vorhaben (Hinweis: diese stehen unter der Voraussetzung, daß die erwarteten Einnahmen gemäß Anlage 11 auch tatsächlich erzielt werden)

1. Aufwendungen zur Aufwertung des ehemaligen Schloßgeländes einschließlich Park sowie Flächenerwerb zur Arrondierung 2.500.000 DM

2. Gemeindehaus/Saal Berücksichtigung im neu zu errichtenden Gemeindezentrum Lützschena-Stahmeln - unter der Voraussetzung, daß dieses Zentrum gebaut wird und das Gemeindehaus/Saal das Bürgerhaus sowie das bisherige Gemeindeamt ersetzt 2.000.000 DM

3. Feuerwehrgerätehaus Neubau der FFW Lützschena (bei Bewilligung von Fördermitteln werden diese gegengerechnet) 2.030.000 DM

4. Umbau Feuerwehrgerätehaus FFW Stahmeln 180.000 DM

5. Bismarckturm (umfassende Rekonstruktion des Turmes mit dem Ziel des Ausbaus als Begegnungsstätte für die Öffentlichkeit) 800.000 DM

6. Sicherung des Fortbestandes und Erweiterung der Friedhöfe 250.000 DM

7. Wiedervernässung Schloßpark 300.000 DM

8.  wasserläufige Verbindung zwischen den Stahmelner Lachen und dem Polenzfließ 600.000 DM

9. Auwaldstation 200.000 DM

10. Herstellung und Auszeichnung eines Radweges entlang B 6 alt 50.000 DM

11. Neubau der Kindertagesstätte Stahmeln 1.400.000 DM

12. Straßenbeleuchtung und Verkehrsberuhigung Alte Gartenstadt 500.000DM

13. Straßenbau Berggartenweg 300.000 DM

14. Erschließung Gutshof 400.000 DM

15. Neubau Bauhof im Gutshof Stahmeln 70.000 DM

16. Neubau Turnhalle Stahmeln 4.500.000 DM


Anlage 11

Folgende Einnahmen, welche in den nächsten Jahren im Vermögenshaushalt wirksam werden, werden erwartet und sind für die Investitionen gemäß Anlage 10 vorgesehen

1. Verbindlichkeiten der Projektentwicklungsgesellschaft gegenüber der Gemeinde aus Kaufverträgen 7.847.564 DM

2. Restzahlungen aus Grundstücksverkauf Wohn- und Gewerbepark Stahmeln 450.000DM

3. Verkaufserlös Wohngebiet Schulstraße 3.230.000 DM

4. Verkaufserlös Hallesche Straße 91 1.400.000 DM

5. Einnahme aus Folgekostenvertrag Sternburg-Brauerei 1.600.000 DM

6. Restbetrag Lastenausgleichsvertrag mit Güterverkehrszentrum ca. 1.000.000DM

7. Offene Leistungen aus Folgekostenvertrag mit Güterverkehrszentrum ca. 800.000 DM

8. Kaufverträge Mühlgärten Stahmeln 200.000 DM

9. Verkaufserlös aus Vorbehaltsfläche B 6 neu 1.400.000 DM


Protokollerklärung zur Vereinbarung zwischen der
Stadt Leipzig und der
Gemeinde Lützschena-Stahmeln über die
Eingliederung der Gemeinde in die Stadt Leipzig

Stand: 14. Juli 1998

Die Vertragspartner geben zu einzelnen Paragraphen dieser Vereinbarung nachfolgende erläuternde Erklärungen ab:

1. § 6 Abs. 1, 2. Abschnitt

Die Übernahme des bisherigen Bürgermeisters über den Ablauf seiner Amtszeit im Jahr 2001 hinaus in den Dienst der Stadt Leipzig soll möglichst in einem Beamtenverhältnis erfolgen.

2. § 9 Abs. 3

Die Stadt Leipzig wird dem Ortschaftsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die notwendigen Sachkosten zur Verfügung stellen.

3. § l4 Abs. 1

Zur Erhaltungspflicht gehören die Unterhaltung und Erhaltung der Sportstätten im erforderlichen Umfang, soweit diese nicht dem Pächter obliegt.

4. § l7 Abs. 1 und 2

Die Einnahmen und Ausgaben von Haushaltsmitteln gemäß beider Absätze werden für die Ortschaft Lützschena-Stahmeln bei Nachfrage durch den Ortschaftsrat in der Weise transparent ausgewiesen, daß die Erfüllung dieser Regelungen für den Ortschaftsrat nachvollziehbar wird.

5. § l7 Abs. 7

Kleingärten sind Anlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Der Absatz 7 gilt jedoch im Hinblick auf das Schuldrechtsanpassungsgesetz nur für Grundstücke, die im unbelasteten Eigentum der Gemeinde stehen. Im Falle der erforderlichen Beseitigung von entsprechenden baulichen Anlagen ist § 15 Schuldrechtsanpassungsgesetz zu berücksichtigen.

6. Straßenumbenennungen

Erforderlich werdende Straßenumbenennungen werden in Abstimmung zwischen der Stadt Leipzig und der Gemeinde Lützschena-Stahmeln nach dem "Prinzip der Gegenseitigkeit" vorgenommen.

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