Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Leipzig


3. Ergänzungslieferung Dezember 1998 in der Fassung vom 16.12.1998:

§ 26 Ortschaftsverfassung

(1) Auf gemäß § 8 und § 9 SächsGemO eingegliederte Gemeinden finden die Vorschriften der §§ 65 bis 69 SächsGemO Anwendung, soweit nicht in den jeweiligen Vereinbarungen zur Eingliederung in die Stadt Leipzig etwas anderes geregelt ist.

(2) In Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Mölkau wird die Ortschaftsverfassung gemäß § 8 Stadt-Umland-Gesetz Leipzig in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 65 bis 69 SächsGemO eingeführt.

(3) In Lützschena-Stahmeln, Böhlitz-Ehrenberg, Lindenthal, Miltitz, Wiederitzsch, Plaußig, Seehausen wird gemäß § 8 Stadt-Umland-Gesetz Leipzig in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 65 bis 69 SächsGemO sowie in Verbindung mit den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(4) Der Ortschaftsrat besteht mit Beginn der Wahlperiode 1999 bis 2004 einschließlich des Ortsvorstehers

(5) Soweit in den Gemeinden, die zum 01. Januar 1999 in die Stadt Leipzig eingegliedert werden, durch bisheriges Ortsrecht Ortschaftsräte gebildet wurden, bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode 1994 - 1999 bestehen.

(6) Den Ortschaftsräten werden zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die Ortschaftsräte sind bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsmittel zu hören. Die Ortschaftsräte entscheiden im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen und von der Ratsversammlung für die Ortschaften bereitgestellten Mittel, soweit nicht die Ratsversammlung oder der Oberbürgermeister zuständig sind.

§ 27 Aufgaben des Ortschaftsrates

(1) Der Ortschaftsrat entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

(2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten der Ortschaft; er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.

(3) Weitere Aufgaben können sich aus den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen ergeben.

(4) Auf Beschluß des Ortschaftsrates ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrates fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung der Ratsversammlung zu setzen, wenn der gleiche Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate behandelt wurde oder wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(5) Für die Ortschaftsräte wird durch die Ratsversammlung eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen. Die Ortschaftsräte sind vor der Beschlußfassung durch die Ratsversammlung zu hören.

(6) Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des Ortschaftsrates zur Entscheidung über eine bestimmte Angelegenheit, so entscheidet über die Zuständigkeit der in den Eingliederungsvereinbarungen vorgesehene Vermittlungsausschuß; bei Stimmengleichheit entscheidet die Ratsversammlung.

§ 28 Ortsvorsteher

(1) Die Mitglieder des Ortschaftsrates wählen aus ihrer Mitte den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher für die Wahlperiode 1999 bis 2004 regelt sich nach den Vorschriften des § 8 Absatz 4 Stadt-Umland-Gesetz Leipzig sowie der jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen.

(2) Soweit Bürgermeister der einzugliedernden Gemeinden Ortsvorsteher werden, endet deren Amtszeit mit Ablauf ihrer Wahlperiode (§ 9 Absatz 6 Satz 2 SächsGemO). Endet die Amtszeit des Ortsvorstehers während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen (§ 9 Absatz 6 Satz 4 SächsGemO).

(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister sowie die Beigeordneten beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Oberbürgermeister oder die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.

(4) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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