Bekanntmachungen/Neuigkeiten
Info: Beschluss 69/02/21 Planfeststellungsbeschluss Flughafenausbau
Die Sprechstunde des Ortschaftrates findet jeden 3. Donnerstag im Monat, von 17.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Lützschena statt.
Die Stadt hat einen Mängelmelder eigerichtet:
Nach dem Abschicken geht der Hinweis direkt an die zuständige Stelle.
Es sind verschiedene Kategorien wählbar, zum Beispiel illegale Abfälle, verschmutzte Glasinseln, überfüllte Papierkörbe, Hundekot, Schaden an Bänken, Schaden an Spielplätzen, Gewässerverunreinigung, Fahrzeuge ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum und Schrottfahrräder im öffentlichen Verkehrsraum. Neben den Kategorien kann auch der Standort ausgewählt oder über GPS automatisch hinzugefügt werden.
Bitte mit Foto an "diesen LInk" an die Stadt senden
Eva-Maria Schulze
Ortsvorsteherin
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Bitte nutzen Sie ausserhalb des Schadstoffmobiles die stationäre Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 zu folgenden Öffnungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 10 - 18.00 Uhr und 13.15 - 18 Uhr; Do 10 - 19.00 Uhr und 13.15 - 19 Uhr sowie Samstag 8.30 - 14 Uhr. |
Für Details siehe: Homepage Stadtreinigung
Wertstoffhof am Pfingstanger:
Ab Mä¤rz 2022- Dienstags in geraden Wochen von 10 Uhr bis 13.15 Uhr und 14 bis 18.00 Uhr
Samstags in ungeraden Wochen von 08:30 bis 14.00 Uhr:
Info vom Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig
Neu: Beschluss 108/05/22 vom 11.05.2022 Beschluss zur Antwort auf die Erwiderung des Vorhabenträgers zur 15. Planänderung - "Ausbau des Verkehrsflughafen Leipzig-Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld"
Zu der Stellungnahme des Vorhabensträgers nehmen
wir wie folgt Stellung:
I. Flugbewegungen und
Lärmbelastung „Erste Ergebnisse der Auswertung weisen darauf
hin, dass es (…) offensichtlich im nennenswertem Umfang
Ausbreitungsbedingungen gibt, die im OT Lützschena zu deutlich höheren
Maximalpegeln führten.“ (Seite 3, 4 der Erwiderung dargestellt in der
Synopse zur Stellungnahme vom 11.02.2021) 2.
Start- und Landebahnnutzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vorhabensträger muss in seiner Erwiderung selbst einräumen, dass die Lärmbelastung über den zulässigen Grenzwerten liegt, auch wenn er versucht dieses Ergebnis durch mathematische Berechnungen von anderen Messstationen zu relativeren. Es steht damit fest, dass der Flughafen auch außerhalb der Schutzbereiche Lärm verursacht, der die geltenden Lärmgrenzen übersteigt. Entsprechend ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da die zugunsten des Vorhabensträger geltenden Ausnahmereglungen der Vorschriften des FlugLärmG mangels eröffneten Geltungsbereichs (§ 1 FLurgLärmG) nicht einschlägig sind.
Zu der Stellungnahme des Vorhabensträgers nehmen wir wie folgt Stellung:
I. Flugbewegungen und Lärmbelastung
Der Vorhabensträger räumt selbst die Überschreitung der Lärmgrenzwerte ein, indem er ausführt:
"Erste Ergebnisse der Auswertung weisen darauf hin, dass es offensichtlich im nennenswertem Umfang Ausbreitungsbedingungen gibt, die im OT Lützschena zu deutlich höheren Maximalpegeln führten." (Seite 3, 4 der Erwiderung dargestellt in der Synopse zur Stellungnahme vom 11.02.2021)
Die Messwerte im Windmühlenweg geben eindeutig die tatsächlich vorhandene Lärmbelastung am Ort wieder. Die Ursachen für diese Tatsache können nur in geologischen und meteorologischen Einflüssen liegen und sind eindeutig zu klären. Die Messergebnisse beweisen damit, dass die im bisherigen Planverfahren zugrunde gelegte Berechnungsmethode ungeeignet ist, den tatsächlichen Wert abzubilden.
Insofern kann die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nicht durch dieses Berechnungsmodel belegt und begründet werden. Die mathematische Herleitung hat sich damit als ungeeignet erwiesen. Die Vorhabenträgerin hat damit durch tatsächliche Messergebnisse die Einhaltung der Lärmgrenzwerte für ein deutliches dichtmaschigeres Netz an Referenzpunkten nachzuweisen. Dazu sind die erforderlichen Untersuchungen notwendig. Vermutungen als Erklärung helfen zur Klärung der Problematik nicht weiter. Es muss eine klare Beweisführung bezüglich der Ursachen geführt werden.
II. Start- und Landebahnnutzung
Die Erhöhung der Nutzung der Start- und Landebahn Nord im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 01:00 Uhr in der Anflugphase wird begrüßt, jedoch sind für die Anlieger der Südbahn die Startereignisse die entscheidende Quelle der Lärmbelastung.
Der Vorhabensträger räumt selbst die Überschreitung der Lärmgrenzwerte ein,
indem er ausführt:
Die Messwerte im Windmühlenweg geben eindeutig die tatsächlich vorhandene
Lärmbelastung am Ort wieder. Die Ursachen für diese Tatsache können nur in
geologischen und meteorologischen Einflüssen liegen und sind eindeutig zu
klären. Die Messergebnisse beweisen damit, dass die im bisherigen
Planverfahren zugrunde gelegte Berechnungsmethode ungeeignet ist, den
tatsächlichen Wert abzubilden.
Insofern kann die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nicht durch dieses
Berechnungsmodel belegt und begründet werden. Die mathematische Herleitung hat
sich damit als ungeeignet erwiesen. Die Vorhabenträgerin hat damit durch
tatsächliche Messergebnisse die Einhaltung der Lärmgrenzwerte für ein
deutliches dichtmaschigeres Netz an Referenzpunkten nachzuweisen. Dazu sind
die erforderlichen Untersuchungen notwendig. Vermutungen als Erklärung helfen
zur Klärung der Problematik nicht weiter. Es muss eine klare Beweisführung
bezüglich der Ursachen geführt werden.
Die Erhöhung der Nutzung der Start- und Landebahn Nord im Zeitraum zwischen
22:00 Uhr und 01:00 Uhr in der Anflugphase wird begrüßt, jedoch sind für die
Anlieger der Südbahn die Startereignisse die entscheidende Quelle der
Lärmbelastung.
Das trotz aller Ausbaumaßnahmen eine nur 30%ige Nutzung
der Nordbahn für Starts vorgesehen wird, kann nicht akzeptiert werden, da im
PFB 2004 bereits auf eine gleichmäßige Bahnverteilung als Ziel vorgegeben ist.
Der Vorhabensträger hatte in der Vergangenheit trotz
der damaligen Erläuterungen keine Voraussetzungen geschaffen, die eine
gleichmäßige Bahnverteilung ermöglicht hat. Insofern wäre verbindlich im Plan
(ggf. unter den Auflagen) eine konkret zu definierende Anzahl von Starts auf
der Südbahn festzulegen, die der Vorhabensträger nicht überschreiten darf,
nachdem dessen Zusagen und Erläuterungen nachweislich nicht der tatsächlichen
Situation entsprach.
3. Abflugrouten
Nachdem entsprechend der insoweit zutreffenden
Ausführungen des Vorhabensträgers das Planfeststellungsverfahren nur die
Prüfung zum Gegenstand hat, ob das Vorhaben in der beantragten Form
genehmigungsfähig ist und damit keine konkreten Flugrouten festgeschrieben
werden, sind für eine Genehmigungsfähigkeit jede denkbare Nutzungsmöglichkeit
zu Grunde zu legen.
Nachdem die Südabkurvung von der BAF jederzeit angeordnet werden kann, ohne
dass der Vorhabensträger, wie er ausführt, hierauf Einfluss hat, muss das
beantragte Vorhaben diese Möglichkeit berücksichtigen. Dies bedeutet, dass das
Vorhaben nur dann genehmigungsfähig ist, wenn auch bei einer unterstellten
alleinigen Nutzung der Südbahn, bei einer gleichzeitig unterstellten ständigen
kurzen Südabkurvung die Grenzwerte dauerhaft eingehalten werden. Das
vorangegangene Planfeststellungsverfahren hat belegt, dass aufgrund der
genannten Daten des Vorhabenträgers falsche Annahmen dem vorangegangenen
Planfeststellungsverfahren zu Grunde gelegen haben. Es ist vorliegend daher
die im Falle einer erteilten Genehmigung rechtlich zulässige Nutzung der
ausschließlichen Nutzung der Südbahn bei gleichzeitiger Südabkurvung als
Lärmszenario zu Grunde zu legen. Bei Überschreiten der Lärmgrenze im Szenario
einer hundertprozentigen Südabkurvung wäre das gesamte Verfahren nicht
genehmigungsfähig, weil ansonsten im Falle der Anordnung einer Südabkurvung
durch das BAF zu einer unzulässigen Lärmbelastung kommen würde. Da die
Anordnungen der BAF für die Bürger und die Ortschaft nicht rechtsmittelfähig
ist, ist dieses Szenario bereits im vorliegenden Planverfahren zu
berücksichtigen, da dieses Szenario von Genehmigungsverfahren gedeckt wäre.
Dieses Szenario ist auch nicht nur theoretischer Natur. Bereits die bisherige
Entwicklung hat die massive Anzahl der Flugrouten der kurzen Südabkurvung
bestätigt und belegt, dass die Prognosen des Vorhabenträgers und die
Einschätzung des Vorhabensträger der Entscheidungen der BAF vollständig fehl
gingen.
Zudem sind die Mindestüberflughöhen nach oben deutlich anzupassen.
4. Fluglärmberechnungen
Das FlugLärmG
regelt die Ansprüche und rechtlichen Eingriffe von Betroffenen in einem an
Hand eines mathematisch abstrakt definierten Gebiets. Das FlugLärmG regelt
nicht positiv, dass eine tatsächliche über das mathematische Model hinaus sich
ergebende Lärmbelastung zulässig ist. Es handelt sich nicht um ein Gesetz,
welches zulässige bzw. nicht zulässige Grenzwerte definiert, sondern
definiert, welche Betroffene generell geregelte Einschränkungen hinnehmen
müssen und welche Entschädigung sie hierfür beanspruchen können.
Das Gesetz beinhaltet keinen Anspruch des Vorhabensträgers jegliche Dritte,
die nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sind, mit beliebigen
Lärmimmissionen zu belasten. Der Vorhabensträger hat keinen Anspruch auf
Genehmigung, wenn das Vorhaben zu einer Lärmbelastung und Gesundheitsgefahr
von Beteiligten führt. Nachweislich und unstreitig ist dies im Bereich der OT
Lützschena Stahmeln, hier insbesondere Windmühlenweg, der Fall. Er hat
nachzuweisen, dass die Lärmschutzwerte vollständig und überall, ganz besonders
außerhalb der Schutzzonen eingehalten werden, da für diese Bereiche keine
gesetzlichen abgewogene Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
Vielmehr gilt für Personen, die außerhalb der
Schutzzonen wohnen, die allgemeinen Schutzvorschriften. § 1 FlugLärmG
definiert den Zweck und den Geltungsbereich des Gesetzes in der Gewährleistung
des Schutzes der Nachbarschaft in der Umgebung des Flughafens, wobei die
Umgebung entsprechend nach dem mathematischen Model definiert ist. Dies
bedeutet aber nicht, dass andere Gebiete, die nach der gesetzlichen Definition
des FlugLärmG nicht als „Nachbarschaft“ im Sinne der Regelung gelten, aber
ebenfalls vom Lärm betroffen sind, jede Lärmbelastung hinzunehmen haben.
Vielmehr sind diese nicht von dem Regelungsbereich des Gesetzes erfasst, dass
diese weder den Belastungen des Gesetzes unterworfen sind noch von den Rechten
des Gesetzes profitieren. Der Vorhabensträger verkennt damit die Wirkung des
Berechnungsmodels, die allein die gesetzlichen Rechtsfolgen des FlugLärmG
begründet, nicht aber eine Erlaubnis enthält, Betroffene außerhalb des
Geltungsbereichs mit jeglichem Lärm belasten zu dürfen. Dies wäre auch mangels
Geltungsbereichs des Gesetzes über die Schutzzonen hinaus rechtlich mangels
gesetzlicher Regelung, weil eben dieses Gesetz aufgrund des begrenzten
Geltungsbereichs dies nicht regelt, nicht möglich.
Das Vorhaben,
welches zu einer konkreten und bestätigten Lärmbelastung führt, welche die
Grenzwerte übersteigt, ist nicht genehmigungsfähig.
Der Ortsteil Lützschena-Stahmeln ist aufgrund der
Ergebnisse der mehrfach durchgeführten Messperioden bewiesener Maßen
unzulässig hohen Lärmwerten ausgesetzt. Es ist darüber hinaus zwingend
erforderlich, die Ursachen für die Diskrepanz zwischen Berechnungen und
tatsächlich vorliegender Belastung zu ermitteln.
5. Fluggerät
6. Bodenlärm
Aus der
Erwiderung geht nicht hervor, wie hoch die Kosten bei Einsatz von
Schleppfahrzeugen wären. Es ist erfreulich, dass auf dem erweiterten Vorfeld
der Einsatz elektrisch angetriebener Frachtschlepper geplant ist. Weshalb die
nicht näher definierten Kosten den berechtigten Interessen der Bürger an
Gesundheit und Schlaf übersteigen soll, ist nicht dargelegt. Zudem trifft der
Vorhabensträger keine Aussagen zu den Möglichkeiten der Lärmreduzierung der
Lärmbelastungen an den Enteisungsstationen durch bauliche Maßnahmen.
Es ist eine
Aussage zu machen, ab wann mit dem Einsatz von Elektroantrieben in den
Bugfahrwerken der Flugzeuge zu rechnen ist.
7. Zusammenfassung
Auf Grund der
notwendigen Erwiderung, auf die vom Vorhabenträger übermittelte Stellungnahme
des OR zur 15. Planänderung - „Ausbau des Verkehrsflughafen Leipzig-Halle,
Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ verweist er auf die Zusammenfassung
seiner ersten Stellungnahme.
Er anerkennt
die Bedeutung des Flughafens Leipzig-Halle nicht nur für die unmittelbare
Region, vermisst allerdings deutliche Bemühungen um einen fairen Ausgleich
zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem erforderlichen Lärm- und
Gesundheitsschutz für die im Umfeld des Flughafens betroffene Bevölkerung.