Liebe Lützschenaer und Stahmelner,

in der letzten Sitzung haben wir erstmals die Vorstellung des Investors zur Bebauung im Areal der ehemaligen Sternburgbrauerei im Ortschaftsrat behandelt. Wir sind optimistisch hoffen, dass bald eine Beseitigung des Schandflecks mitten in der Ortschaft erfolgt.
Leider wird die Planung noch mindestens zwei bis drei Jahre Zeit in Anspruch nehmen, bevor mit der Bautätigkeit begonnen werden kann. Dazu lesen Sie bitte im Protokoll nach.

Viel Zeit hat der Ortschaftsrat darauf verwendet, dass die Unterhaltung des Heidegrabens verbessert wird und für den Havariefall eine Lösung gefunden wird.
In mehreren Beratungen haben wir durchgesetzt, dass der Pflegezustand verbessert wird. Dazu werden die Gitter an den Durchlässen bei Zugänglichkeit nunmehr so gereinigt, dass keine Schwemmgut mehr abgelagert wird. Schrittweise werden die Gitter ausgetauscht, damit diese auch bei Hochwasser gezogen werden können. Nach wie vor sind wir aber auf Ihre Hinweise angewiesen und leiten diese gern weiter. Lesen Sie dazu auch die Information, die wir vom Amt für Stadtgrün und Gewässer erhalten haben.

Jetzt stehen auch die Schulferien an und ich wünsche allen Kindern, Lehrern und Erziehern eine gute unterrichtsfreie Zeit und viel Erholung für das neue Schuljahr. Wer die Schule oder Ausbildung abgeschlossen hat, dem wünsche ich eine glückliche Entscheidung für den weiteren Ausbildungs- und Lebensabschnitt.
Auch der Ortschaftsrat macht Sommerpause, Im August ist die nächste Sitzung.

Allen Lesern eine schöne Urlaubs- und Ferienzeit

Ihre Ortsvorsteherin
Margitta Ziegler(BI 1990)

Das Amt für Stadtgrün und Gewässer informiert

Durch den Bau der Eigenheime entlang der Straße Heidegraben ist eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers aber so nicht möglich, weil Zäune und Abgrenzungen der Grundstücke bis in den Gewässerrandstreifen hineinreichen.
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Als Gewässerrandstreifen gelten gemäß § 38 (3) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 24 (2) des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Neufassung vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern (fünf Meter im bebauten Bereich). Im Gewässerrandstreifen sind nach § 38 (4) Nr. 2 WHG das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie gemäß § 24 (3) Nr. 2 SächsWG die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen verboten.
Dieses Verbot wurde durch die Bautätigkeit nicht beachtet, so dass die Unterhaltungspflicht der Stadt Leipzig maßgeblich erschwert wird. Im Besonderen betrifft das die Befahrbarkeit, um angesammeltes Geschwemmsel vor den Durchlässen ordnungsgemäß zu entsorgen.

Ihre Ortsvorsteherin
Margitta Ziegler