in der letzten Sitzung haben wir erstmals die Vorstellung des Investors zur
Bebauung im Areal der ehemaligen Sternburgbrauerei im Ortschaftsrat behandelt.
Wir sind optimistisch hoffen, dass bald eine Beseitigung des Schandflecks
mitten in der Ortschaft erfolgt.
Leider wird die Planung noch mindestens zwei bis drei Jahre Zeit in Anspruch
nehmen, bevor mit der Bautätigkeit begonnen werden kann. Dazu lesen Sie bitte
im Protokoll nach.
Viel Zeit hat der Ortschaftsrat darauf verwendet, dass die Unterhaltung des
Heidegrabens verbessert wird und für den Havariefall eine Lösung gefunden
wird.
In mehreren Beratungen haben wir durchgesetzt, dass der Pflegezustand verbessert
wird. Dazu werden die Gitter an den Durchlässen bei Zugänglichkeit nunmehr
so gereinigt, dass keine Schwemmgut mehr abgelagert wird. Schrittweise werden
die Gitter ausgetauscht, damit diese auch bei Hochwasser gezogen werden können.
Nach wie vor sind wir aber auf Ihre Hinweise angewiesen und leiten diese gern
weiter. Lesen Sie dazu auch die Information, die wir vom Amt für Stadtgrün
und Gewässer erhalten haben.
Jetzt stehen auch die Schulferien an und ich wünsche allen Kindern, Lehrern
und Erziehern eine gute unterrichtsfreie Zeit und viel Erholung für das neue
Schuljahr. Wer die Schule oder Ausbildung abgeschlossen hat, dem wünsche ich
eine glückliche Entscheidung für den weiteren Ausbildungs- und Lebensabschnitt.
Auch der Ortschaftsrat macht Sommerpause, Im August ist die nächste Sitzung.
Allen Lesern eine schöne Urlaubs- und Ferienzeit
Ihre Ortsvorsteherin
Margitta Ziegler(BI 1990)
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer informiert
Durch den Bau der Eigenheime entlang der Straße Heidegraben ist eine ordnungsgemäße
Unterhaltung des Gewässers aber so nicht möglich, weil Zäune und Abgrenzungen
der Grundstücke bis in den Gewässerrandstreifen hineinreichen.
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen
Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des
Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Als Gewässerrandstreifen gelten gemäß § 38 (3) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
in Verbindung mit § 24 (2) des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der
Neufassung vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante
liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere
in einer Breite von zehn Metern (fünf Meter im bebauten Bereich). Im Gewässerrandstreifen
sind nach § 38 (4) Nr. 2 WHG das Entfernen von standortgerechten Bäumen und
Sträuchern sowie gemäß § 24 (3) Nr. 2 SächsWG die Errichtung von baulichen
und sonstigen Anlagen verboten.
Dieses Verbot wurde durch die Bautätigkeit nicht beachtet, so dass die Unterhaltungspflicht
der Stadt Leipzig maßgeblich erschwert wird. Im Besonderen betrifft das die
Befahrbarkeit, um angesammeltes Geschwemmsel vor den Durchlässen ordnungsgemäß
zu entsorgen.