475 Jahre Unionsdekret für Lützschena und Hänichen
Der 26. Juli 1537 brachte für die Gemeinden Lützschena und Hänichen mit Quasnitz
einen tiefgreifenden Einschnitt, der noch bis in unsere Zeit nachwirkt.
Damals erließ der Merseburger Bischof Sigismund von Lindenau († 01.01.1544,
Bischof von 1535-1544) ein Dekret, welches die Gemeinden zwar rechtlich eigenständig
ließ, sie aber vor allem in personellen und finanziellen Angelegenheiten eng
miteinander verband. Dieser Schritt richtete sich vor allem gegen den damaligen
Lehnsherren von Lützschena, Gottfried (Götz) von Üchtritz († 1550 /51), der
als Anhänger Luthers seinen Sohn Andreas (1540-20.12.1606) nicht vom Ortspfarrer,
sondern vom ersten Leipziger evangelischen Superintendenten Johann Pfeffinger
(1493-1573) in der Lützschenaer Kirche taufen ließ.
Daher wurde im Unionsdekret Hänichen zur Mutterkirche bestimmt mit der Filiale
Lützschena. Daran war gebunden, dass der für beide Gemeinden zuständige Pfarrer
seinen Wohnsitz in Hänichen haben sollte. Weiterhin wurde festgelegt, dass
das Vorschlagsrecht zur Wahl eines neuen Pfarrers zwischen dem Lehnsherrn
von Lützschena und dem Pfarrer von Schkeuditz wechseln sollte, die Messen
und Gottesdienste zwischen beiden Kirchen jeweils im Wechsel stattfinden sollten,
die Taufe sowie die anderen Sakramente jedoch in beiden Kirchen erfolgen sollten.
Bereits 1562 kam es anläßlich einer Visitation allerdings zu einer entscheidenden
Änderung: Die Kirche zu Lützschena wird zur Mutterkirche bestimmt und auch
der Wohnsitz des Pfarrers hierher verlegt. Dafür wird Hänichen Sitz des Küsters
mit der Schule und die Pfarrer, ihre Frauen und Kinder müssen in Hänichen
beerdigt werden.
Steffen Berlich
Die erste Seite des Unionsdekrets vom 26.07.1537 in einer Abschrift durch
Pfr. Reichel von 1831