475 Jahre Unionsdekret für Lützschena und Hänichen


Der 26. Juli 1537 brachte für die Gemeinden Lützschena und Hänichen mit Quasnitz einen tiefgreifenden Einschnitt, der noch bis in unsere Zeit nachwirkt.
Damals erließ der Merseburger Bischof Sigismund von Lindenau († 01.01.1544, Bischof von 1535-1544) ein Dekret, welches die Gemeinden zwar rechtlich eigenständig ließ, sie aber vor allem in personellen und finanziellen Angelegenheiten eng miteinander verband. Dieser Schritt richtete sich vor allem gegen den damaligen Lehnsherren von Lützschena, Gottfried (Götz) von Üchtritz († 1550 /51), der als Anhänger Luthers seinen Sohn Andreas (1540-20.12.1606) nicht vom Ortspfarrer, sondern vom ersten Leipziger evangelischen Superintendenten Johann Pfeffinger (1493-1573) in der Lützschenaer Kirche taufen ließ.
Daher wurde im Unionsdekret Hänichen zur Mutterkirche bestimmt mit der Filiale Lützschena. Daran war gebunden, dass der für beide Gemeinden zuständige Pfarrer seinen Wohnsitz in Hänichen haben sollte. Weiterhin wurde festgelegt, dass das Vorschlagsrecht zur Wahl eines neuen Pfarrers zwischen dem Lehnsherrn von Lützschena und dem Pfarrer von Schkeuditz wechseln sollte, die Messen und Gottesdienste zwischen beiden Kirchen jeweils im Wechsel stattfinden sollten, die Taufe sowie die anderen Sakramente jedoch in beiden Kirchen erfolgen sollten.
Bereits 1562 kam es anläßlich einer Visitation allerdings zu einer entscheidenden Änderung: Die Kirche zu Lützschena wird zur Mutterkirche bestimmt und auch der Wohnsitz des Pfarrers hierher verlegt. Dafür wird Hänichen Sitz des Küsters mit der Schule und die Pfarrer, ihre Frauen und Kinder müssen in Hänichen beerdigt werden.
Steffen Berlich

Die erste Seite des Unionsdekrets vom 26.07.1537 in einer Abschrift durch Pfr. Reichel von 1831