Auf Grund von § 2 Absatz 2
in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-
Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 hat der Kirchenvorstand
für die Friedhöfe der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Lützschena am 08.10.2009 die
folgende Gebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht
1) Für die Benutzung eines
Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für
weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung
Gebühren erhoben.
2) Werden beantragte
Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr
zu entrichten.
3) Wird von der Benutzung eines
Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand
genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu
ersetzen.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren
ist der Nutzungsberechtigte oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der
Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine
Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
1) Die Heranziehung zu den
Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
2) Die Gebühren sind im
Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die
Friedhofskasse zu entrichten.
3) Vor Zahlung der Gebühren
oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt
werden.
4) Die Gebühren unterliegen
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen
Bestimmungen.
§ 4
Zusätzliche Kosten
Der
Gebührenschuldner ist verpflichtet, die Kosten für eine notwendige Ermittlung
seiner Wohnanschrift sowie die Kosten für erforderliche schriftliche Mahnungen
zu erstatten.
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im
Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Gebührentarif
1. Reihengrabstätten
1.1 für Sargbestattung
(Verstorbene bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre) 240,00 €
1.2 für Sargbestattung
(Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre) 480,00 €
1.3 für Urnenbeisetzung
(Ruhezeit
20 Jahre) 480,00
€
2. Wahlgrabstätten
2.1 Einzelwahlgrabstätte für
Sargbestattung
(Ruhezeit
20 Jahre) 520,00
€
2.2 Doppelwahlgrabstätte für
Sargbestattung
(Ruhezeit
20 Jahre) 1040,00
€
2.3 Wahlgrabstätte für 2
Urnenbeisetzungen
(Ruhezeit
20 Jahre) 520,00
€
2.4 Wahlgrabstätte für 4
Urnenbeisetzungen
(Ruhezeit
20 Jahre) 1040,00
€
2.5 Mehrfachstellen jeweils das
Mehrfache von 2.1 und 2.3
2.6 Verlängerung des Nutzungsrechtes an
Wahlgrabstätten pro Jahr
nach 2.1 26,00
€
nach 2.2 52,00
€
nach 2.3 26,00
€
nach 2.4 52,00
€
nach 2.5 jeweils das
Mehrfache von 26,00 €
2.7 Kinderwahlgrabstätte
(Verstorbene
bis 2 Jahre, Ruhezeit 10 Jahre) 260,00
€
2.8 Verlängerung des
Nutzungsrechts an Kinderwahlgrabstätten pro Jahr
nach 2.7 26,00
€
3. Urnengemeinschaftsgrab
Beisetzung einer Urne im
Urnengemeinschaftsgrab incl. Pflege,
Friedhofsunterhaltungsgebühr; 20 Jahre
Ruhezeit
mit und ohne Namensnennung auf
Gemeinschaftsgrabmal 1150,00 €
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen
Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 15,00 €
je Grablager und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 01.06. des jeweiligen
Erhebungsjahres fällig.
Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr kann bis zu drei Jahren im Voraus bezahlt werden.
Weiter reichende Vorauszahlungen sind in der Regel nicht zulässig.
1. Grundgebühr
1.1 Sargbestattung (Verstorbene
bis 2 Jahre) 220,00
€
1.2 Sargbestattung (Verstorbene
über 2 Jahre) 440,00
€
1.3 Urnenbeisetzung 170,00
€
2. Besondere Gebühren
2.1 Benutzung der Hain- oder
Schloßkirche nach den Maßgaben
der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens 110,00 €
2.2 Benutzung der Hain- oder
Schloßkirche zur Kirchlichen
Bestattung im besonderen
Fall nach den Maßgaben der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 220,00
€
1. Umbettungen von Urnen auf
demselben Friedhof 340,00 €
2. Ausbettung zur Überführung
auf einen fremden Friedhof 170,00 €
3. Einbettung nach Überführung von
einem fremden Friedhof 170,00 €
4. Aus- und Umbettungen von
Särgen werden nach dem
tatsächlichen Aufwand
berechnet.
Die Genehmigungsgebühr für Errichtung/ Veränderung eines
Grabmales oder sonstiger
baulicher Anlagen auf Grabstätten beträgt
30,00 €
Die Zulassungsgebühr einschließlich der Erteilung einer
Berechtigungskarte
an
einen Gewerbetreibenden für 3 Jahre beträgt 30,00 €
2. Zweitausfertigung von
Bescheiden
3,00 €
3. Mahngebühr
7,00 €
§ 7
Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche
Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die
Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach tatsächlichem
Arbeits- und Materialaufwand fest.
§8
Öffentliche Bekanntmachungen
1) Diese
Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
2) Öffentliche
Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der Stadtteilzeitung „Auenkurier“
und in den Kirchgemeindenachrichten.
3) Die jeweils geltende Fassung
der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeindebüro:
Rittergutsstrasse 2, 04159 Leipzig-Wahren und in der Friedhofsverwaltung: Schloßweg
4, 04159 Leipzig-Lützschena.
4) Außerdem können die
Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und
Abkündigungen bekannt gemacht werden.
§9
1) Diese
Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach Bestätigung
durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser
Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.2001 außer
Kraft.
Leipzig, den 08.10.2009
(Siegel)
Der Kirchenvorstand
gez. H. Voigt, Pfr. gez.
J. Kersten
(Vorsitzender) (Mitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung:
Ev.- Luth. Regionalkirchenamt
Leipzig
gez. Schlichting, OKR
Leipzig, 03.11.2009
(Ort, Datum)