Bekanntgabe
der
Sanierungsfristen für Kleinkläranlagen / Abwassersammelgruben auf
Wohngrundstücken
Entsprechend
der EU-Gesetzgebung hat der Freistaat Sachsen gesetzliche Regelungen erlassen,
die jeden Grundstückseigentümer verpflichten, bis zum Ende der festgesetzten
Sanierungsfrist seine mechanische Kleinkläranlage mit einer biologischen
Reinigungsstufe nachzurüsten, neu zu bauen oder im Ausnahmefall die vorhandene
Abwassersammelgrube umzubauen.
Die
Sanierungsfristen der Standorte richten sich nach der wasserwirtschaftlichen
Notwendigkeit und sind im Abwasserbeseitigungskonzept des ZV WALL festgesetzt.
Der
Freistaat Sachsen unterstützt die Umstellung durch ein Förderprogramm. Die
Grundförderung für den Neubau einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer
biologischen Reinigungsstufe beträgt 1.500 Euro.
Der
ZV WALL wird rechtzeitig in Bürgerveranstaltungen über die notwendigen
Maßnahmen, die gesetzlichen Regelungen und Fördermöglichkeiten informieren.
Jeder
Grundstückseigentümer darf ab sofort, muss aber spätestens bis zum Ende der
festgesetzten Sanierungsfrist seine Anlage umrüsten.
Wir
weisen darauf hin, dass vor Beginn der Baumaßnahmen in jedem Fall die
notwendigen Genehmigungen eingeholt werden müssen. Für den Betrieb von
Abwassersammelgruben ist eine Ausnahmegenehmigung beim Zweckverband zu
beantragen
Das Ende der
Sanierungsfrist für Lützschena - Einzelgrundstücke
und Stahmeln -
Einzelgrundstücke ist der 31.12.2015.
ZV
WALL,
Friedrich-Ebert-Straße
33, 04109 Leipzig
Ansprechpartner:
Gerd Rabas, Telefon.
0341 - 2 32 32
03
Fax: 0341 - 2 32 32
06
E-Mail: www.post.zvwall@kin-sachsen.de
Internet:
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