Information über die Sitzung des Ortschaftsrates

erst in der September-Ausgabe des Auen-Kuriers möglich

 

Aus technischen Gründen ist es leider nicht möglich, in dieser Ausgabe des Auen-Kuriers über Inhalt und Ergebnisse der 44. öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates vom 7. Juli 2008 zu berichten. Die entsprechende Information wird in der Ausgabe 09/08 des Auen-Kuriers im Monat September 2008 veröffentlicht. Wir bitten die Leser dafür um Verständnis.

 

Im Monat August findet keine Sitzung des Ortschaftsrates statt.

 

Die Redaktion

 

 

 

 

Quartiere dringend gesucht

 

An den Tagen vom Freitag, 19. September abends bis Sonntag, 21. September 2008, besuchen im Rahmen des bestehenden Partnerschaftsvertrages Mitglieder des bayrischen Gemeinderates von Hurlach, Kreis Landsberg am Lech, unsere Ortschaft zu deren Kennenlernen und einen Gedankenaustausch mit dem Ortschaftsrat.

 

Zur würdigen Betreuung unserer Gästen sucht der Ortschaftsrat dringend Privatquartiere für die Gemeinderäte.

 

Wer dankenswerterweise bereit ist, einen Gast aus Hurlach für die genannten zwei Nächte aufzunehmen, melde sich bitte umgehend bei:

 

Frau Kennecke, Redaktion Auen-Kurier, Am Brunnen 4, 04149 Lützschena

Tel.: 0345 – 461 59 96 / Mail: heiwaecke@arcor.de

 

M. Ziegler

Ortsvorsteherin

 

 

 

Feuerwerke in der Stadt Leipzig und die daraus resultierende Lärmbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft

 

Auf Grund zunehmender illegal abgebrannter Feuerwerke im Stadtgebiet von Leipzig möchte ich auf Folgendes hinweisen.

 

Nach § 23 Abs. 1 der 1 Verordnung zum SprengG (1 SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zelt vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder 27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstanden in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder und Altersheimen ist verboten

Die zuständige Behörde kann nach § 24 Abs. 1 SprengV im Einzelfall von dem Verbot des § 23 Abs. 1 SprengV Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen begründeten Anlass für das beabsichtigte Feuerwerk nachweist.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes fällt überwiegend in die Ruhe- bzw Nachtzeiten. Um den Ruhebedürfnis der umliegenden Nachbarschaft gerecht zu werden, kann ein begründeter Anlass nur im überwiegend öffentlichen Interesse liegen.

Verstöße, gegen genannte Gesetzlichkeiten können auf Grund einer Anzeige als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 SprengG i. V. m.  § 46 1. SprengV geahndet werden.

 

Kästner

Abteilungsleiterin

Ordnungsamt/Sicherheitsbehörde