Information über die Sitzung des Ortschaftsrates
erst in der September-Ausgabe des Auen-Kuriers möglich
Aus technischen Gründen ist es leider nicht möglich, in
dieser Ausgabe des Auen-Kuriers über Inhalt und Ergebnisse der 44. öffentlichen
Sitzung des Ortschaftsrates vom 7. Juli 2008 zu berichten. Die entsprechende
Information wird in der Ausgabe 09/08 des Auen-Kuriers im Monat September 2008
veröffentlicht. Wir bitten die Leser dafür um Verständnis.
Im Monat August findet keine Sitzung des
Ortschaftsrates statt.
Die Redaktion
Quartiere dringend gesucht
An den Tagen vom Freitag, 19. September abends bis
Sonntag, 21. September 2008, besuchen im Rahmen des bestehenden
Partnerschaftsvertrages Mitglieder des bayrischen Gemeinderates von Hurlach,
Kreis Landsberg am Lech, unsere Ortschaft zu deren Kennenlernen und einen
Gedankenaustausch mit dem Ortschaftsrat.
Zur würdigen Betreuung unserer Gästen sucht der
Ortschaftsrat dringend Privatquartiere für die Gemeinderäte.
Wer dankenswerterweise bereit ist, einen Gast aus
Hurlach für die genannten zwei Nächte aufzunehmen, melde sich bitte umgehend
bei:
Frau Kennecke, Redaktion Auen-Kurier, Am Brunnen 4,
04149 Lützschena
Tel.: 0345 – 461 59 96 / Mail: heiwaecke@arcor.de
M. Ziegler
Ortsvorsteherin
Feuerwerke in der Stadt Leipzig und die
daraus resultierende Lärmbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft
Auf Grund zunehmender illegal abgebrannter
Feuerwerke im Stadtgebiet von Leipzig möchte ich auf Folgendes hinweisen.
Nach § 23 Abs. 1 der 1
Verordnung zum SprengG (1 SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II in der Zelt vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt)
werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder 27 des Gesetzes
oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt
werden. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstanden in unmittelbarer Nähe
von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder und Altersheimen ist verboten
Die zuständige Behörde
kann nach § 24 Abs. 1 SprengV im Einzelfall von dem Verbot des § 23 Abs. 1
SprengV Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller einen begründeten Anlass für das beabsichtigte Feuerwerk
nachweist.
Das Abbrennen eines
Feuerwerkes fällt überwiegend in die Ruhe- bzw Nachtzeiten. Um den
Ruhebedürfnis der umliegenden Nachbarschaft gerecht zu werden, kann ein
begründeter Anlass nur im überwiegend öffentlichen Interesse liegen.
Verstöße, gegen genannte Gesetzlichkeiten
können auf Grund einer Anzeige als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 SprengG i. V.
m. § 46 1. SprengV geahndet werden.
Kästner
Abteilungsleiterin
Ordnungsamt/Sicherheitsbehörde