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Reg.Nr. VR 3633 Amtsgericht Leipzig
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen - Förderverein Aktionsgemeinschaft "725 Jahre
Lützschena" e. V.-
(kurz: FvA 725 Jahre Lützschena)
- im Folgenden "Verein" genannt -
Der Verein hat seinen Sitz in
04159 Leipzig / Lützschena Stahmeln, Am Brunnen 04und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter Nr. 3633 eingetragen.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in Form der Unterstützung und
Förderung des Projektes der:
725 Jahrfeier in Lützschena im Jahr 2003
in der Ortschaft Lützschena - Stahmeln.
Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch
nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren, juristische Personen und
Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig
zu fördern.
Nichtmitglieder können sich aktiven Mitgliedern zum Zwecke der Mitarbeit
anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in
geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die
gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt aktiv mitzuarbeiten und an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht,
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der
Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende
Vereinsjahr berührt. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Für die fristgerechte Kündigung ist der Zugang der Kündigung gegenüber dem
Vorstand entscheidend.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher
schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung
an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung
des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht
erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand / Gesamtvorstand
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29. Januar
2002 beschlossen.